Antrag auf Pflegegeld
Ablauf des Pflegegeldverfahrens
Der Antrag auf Pflegegeld kann beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger eingebracht werden. In weiterer Folge erfolgt ein Hausbesuch durch einen Arzt bzw. eine Ärztin oder in manchen Fällen durch eine diplomierte Pflegefachkraft, um den Pflegebedarf festzustellen. Die pflegebedürftige Person hat das Recht, bei der Begutachtung eine Vertrauensperson beizuziehen, die Angaben zur konkreten Pflegesituation machen kann.
Auf Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Stelle über die Zuordnung zu einer Pflegegeldstufe mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Ein allfälliges Pflegegeld wird rückwirkend ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat ausbezahlt. Das Pflegegeld wird zwölfmal im Jahr monatlich ausbezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer.
Antragsformulare für Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind erhältlich beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger oder hier:
Stufe | Pflegebedarf/Monat | Betrag € |
---|---|---|
1 | mehr als 65 Stunden | 162,50 |
2 | mehr als 95 Stunden | 299,60 |
3 | mehr als 120 Stunden | 466,80 |
4 | mehr als 160 Stunden | 700,10 |
5 | mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist | 951,00 |
6 | mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist | 1327,90 |
7 | mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder - ein gleichzuachtender Zustand vorliegt | 1745,10 |