Einbringung der Klage
Einbringung der Klage gegen einen negativen Pflegegeldbescheid
Die Einstufung in eine bestimmte Pflegegeldstufe hat anhand der gesetzlichen Skala zu erfolgen und kann gerichtlich beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden. Wenn Sie gegen eine Ablehnung oder zu niedrige Einstufung des Pflegegeldes Klage erheben möchten, schreite ich als Rechtsanwalt in der 1. Instanz vor dem Arbeits- und Sozialgericht ein.
Die Frist zur Einbringung der Klage beträgt ab Zustellung des abweisenden Bescheides Ihrer Pensionsversicherungsanstalt grundsätzlich 3 Monate.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Klage ist ein abgewiesener Bescheid oder eine zu niedrige Einstufung des Pflegegeldes.