Entziehung von Rehabilitationsgeld erfolgreich abgewehrt!
Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien konnte der Entzug des Rehabilitationsgeldes durch die Pensionsversicherungsanstalt verhindert werden. Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten war ausschlaggebend für die weitere finanzielle Absicherung des Mandanten.
Immer wieder leiten Versicherungsträger Verfahren zur Entziehung des Rehabilitationsgeldes ein, wenn sie eine Besserung des Gesundheitszustandes vermuten oder dem Versicherten eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwerfen. Auch in diesem Fall drohte dem Kläger der Verlust seiner Existenzgrundlage, weshalb der Gang vor das Arbeits- und Sozialgericht Wien notwendig wurde, um die Rechtslage objektiv klären zu lassen.
In der Verhandlung am 16.12.2025 stand die psychische Verfassung des Mandanten im Fokus. Das Gericht stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Mejzlik, in dem auch die Frage der Mitwirkungspflicht erörtert wurde. Das Gutachten brachte die entscheidende Wende: Das Gericht stellte bindend fest, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation für den Kläger derzeit "nicht zweckmäßig bzw. nicht zumutbar sind".
Als Ergebnis des Verfahrens steht fest, dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität ab dem 01.02.2025 aufrecht bleibt. Als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation muss zunächst das Ergebnis weiterer Therapien abgewartet werden. Zusätzlich verpflichtet sich die beklagte Partei, die Prozesskosten von über 1.000 Euro zu ersetzen. Dieser Erfolg zeigt, dass sich der rechtliche Widerstand gegen Entziehungsverfahren lohnt, um Patienten den Druck zu nehmen und ihnen den Raum für die notwendige medizinische Genesung zu sichern.

