Pflegegeld der Stufe 3 vor Gericht durchgesetzt!

 

Pflegegeld auf Stufe 3 erhöht - trotz Abwehrhaltung des Patienten!

Statt einer Einstellung des Pflegegeldes konnte vor Gericht eine Erhöhung auf Stufe 3 erzielt werden. Das Gericht erkannte an, dass die Weigerung des schwer psychisch erkrankten Mandanten, sich helfen zu lassen, Teil seiner Krankheit ist und einen Erschwerniszuschlag rechtfertigt.

 

Gerichtsdokument des Pflegegelds

 

Fälle mit schweren psychiatrischen Diagnosen stellen Angehörige und Anwälte oft vor große Herausforderungen. Wenn Betroffene aufgrund fehlender Krankheitseinsicht Termine verweigern, niemanden in die Wohnung lassen oder sogar aggressiv gegenüber Betreuern auftreten, reagieren Behörden oft mit der Einstellung der Leistung wegen "mangelnder Mitwirkung".

Im vorliegenden Fall leidet der Mandant an einer schizophrenen Störung. Das Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt drehte sich ursprünglich um die Weitergewährung der Pflegestufe 1. In der Verhandlung am 28.11.2025 bestätigte der Sachverständige Dr. Soukop jedoch, dass dem Kläger der Besuch von Untersuchungen gar nicht zumutbar ist. Mehr noch: Das Gericht hielt fest, dass die mangelnde Einsicht und die damit einhergehende Verwahrlosungsgefahr - sowie das aggressive Verhalten gegenüber Sozialarbeitern und Erwachsenenvertretern (bis hin zu Todesdrohungen) - medizinisch nachvollziehbar sind.

Genau dieses schwierige Verhalten wurde vom Gutachter als begründeter Erschwerniszuschlag gewertet. Das Blatt wendete sich somit komplett zugunsten des Mandanten: Die Pensionsversicherungsanstalt schloss einen Vergleich ab, in dem nicht nur die Pflegestufe 1 gesichert wurde, sondern ab dem 01.12.2025 sogar Pflegegeld der Stufe 3 gewährt wird. Zudem übernimmt die Versicherung die Verfahrenskosten.

Dieser Erfolg verdeutlicht einen wesentlichen Aspekt des Sozialrechts: Psychische Barrieren dürfen nicht zum Nachteil des Patienten ausgelegt werden. Wenn fachlich fundiert dargelegt wird, dass die "Unkooperativität" ein Krankheitssymptom ist, erhöht dies den Pflegebedarf (Erschwerniszuschlag), anstatt den Anspruch zu gefährden.